Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Das Kapital - seine Investitionen - seine Gewinne -
- seine Verträge - seine Klagen - "seine Gerichte"
Kapital-Investoren fordern von Steuerzahlern den Ersatz für entgangenen Gewinn
Kapital-Investoren fordern von Steuerzahlern
den Ersatz für "entgangenen Gewinn"

Kapital-Investoren wollen ihr Kapital-Risiko
auf Steuerzahler abwälzen


Das Kapital - seine Investitionen - seine Gewinne -
- seine Verträge - seine Klagen - "seine Gerichte"


Investoren verklagen Regierungen auf Schadenersatz für "ihren entgangenen Gewinn".
Jedoch nicht vor ordentlichen Gerichten,
sondern vor drei Wirtschaftsanwälten hinter verschlossenen Türen.
Die Entscheidung ist endgültig, eine Berufung ist ausgeschlossen.
Den sogenannten "Schadenersatz" zahlen die Bürger, die Steuerzahler.

Ist es ein verfassungsgemäßer Verwendungszweck für Steuern,
die an den Staat für das Allgemeinwohl gezahlt werden,
einen vom Investor "errechneten Verlust" zu ersetzen?

Dürfen Regierungen ihre vom Staatssouverän übertragene Staatsgewalt
- die verfassungsgemäße Rechtsprechung ( Art. 20 Abs. 2 GG ) -
an sogenannte Schiedsgerichte abgeben,
die außerhalb jeder verfassungsgemäßen Rechtsordnung stehen ?

Oft müssen sie erst gar nicht mehr investieren,
sie klagen vor dem Bau auf voraussichtlich entgangenen Gewinn,
weil die Regierung verfassungsgemäße Gesetze zum Schutz der Umwelt
und für die Gesundheit der Bürger erlassen hat.

Das verfassungsgemäße Recht der Menschen
auf Unversehrtheit ihrer Gesundheit
- auf Schutz der Umwelt ( Art. 20a GG )
- ist ein höheres Rechtsgut
als der Anspruch von Investoren, sie von ihrem Kapital-Risiko zu befreien.

Wenn nach Auffassung des Verfassungsrechtlers Professor Siegfried Broß diese außerstaatlichen Schiedsgerichte mit der Verfassung eines Rechtsstaates nicht zu vereinbaren sind, dann sind es ihre Entscheidungen auch nicht; ebenso fällt eine aus ihnen resultierende Forderung auf Gewinn-Entschädigung an einen Investor mit Steuergeldern aus der Staatskasse nicht unter die von der Verfassung gebotenen Verpflichtungen einer Regierung.
Demnach begehen verfassungsgemäße Regierungen eines Rechtsstaates
einen Bruch der Verfassung,
die bei der Errichtung dieser außerstaatlichen Schiedsgerichte mitwirken,
ihnen eine ordentliche Gerichtsbarkeit zusprechen,
die Forderungen auf Gewinn-Entschädigungen als verbindlich anerkennen
und mit Steuergeldern aus der Staatskasse erfüllen.
Sie haben die in der Verfassung verankerte
Ordnung der Rechtsprechung
verlassen. ( Art. 1 Abs. 3 GG )



28. Januar 2016 © Heinz Kobald


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TTIP ist ein Monster,
das unsere Demokratie frisst

Katharina Grimm

Mediathek von ARD

ARD-Dokumentation - 23. Oktober 2015, 06:15 Uhr
Wenn Konzerne Staaten verklagen:
So gefährlich sind private Schiedsgerichte

Katharina Grimm, Wirtschaftsredakteurin

Auch ohne das Freihandelsabkommen TTIP
können Konzerne Staaten vor internationale Schiedsgerichte zerren.
Eine Dokumentation erklärt
das undurchsichtige Milliardengeschäft mit den Schiedsgerichten.

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Ich frage mich: Was steht im Grundgesetz ?

I. Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung
, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes Recht.


Artikel 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Darum denke ich:

Ein "Schiedsgericht" darf aufgrund der Verfassung keine Steuergelder
für den "entgangenen Gewinn" eines Investors einfordern,
weil diese Schiedsgerichte in einer verfassungsmäßigen Ordnung nicht vorgesehen sind.

Die körperliche Unversehrtheit von Menschen ist ein höheres Rechtsgut ( Art. 2 Abs. 2 GG )
gegenüber einer Forderung auf Schadenersatz ( Art. 14 Abs. 1 GG ) für "entgangenen Gewinn"
aufgrund verfassungsgemäßer Gesetze für den Schutz der Umwelt.


Artikel 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand
,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 20 a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

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Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,
das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu bestimmen.
Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen

Darum denke ich:

Gibt eine Regierung ihre von der Verfassung festgelegten Rechte - Rechtsprechung -
an andere Institutionen - Schiedsgerichte - außerhalb dieser verfassungsmäßgen Ordnung ab,
begeht sie einen Verfassungsbruch. ( Art. 1 Abs. 3 , Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 20 Abs. 3 GG )

Warum sagen das deutlich nicht die Stimmen,
die diese Schiedsgerichte als verfassungswidrig beurteilen?
Unterzeichnet eine Regierung ein sogenanntes Freihandelsabkommen,
in dem diese Art von Schiedsgerichten die Steuergelder des Staates
für die Gewinn-Entschädigungen von Investoren einfordern können,
dann verlassen diese Regierungen den Wirkungsraum
ihrer verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Staatsvolk.

Die Verwendung von Steuergeldern für die Gewinn-Garantie
von ausländischen Investoren
ist eine Enteignung des Staatsbürgers. ( Art. 14 Abs. 3 Satz 1 )
Über diese Enteignung kann kein Schiedsgericht
außerhalb des verfassungsmäßigen Rechtsweges entscheiden.
( Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG )

Fordert ein ausländischer Investor für den Erhalt seines Gewinns
die Herabsetzung von Normen für den Umweltschutz
- und damit eine Gefährdung
des in der Verfassung garantierten Rechts auf Unversehrheit der Gesundheit -
begeht er in unserem Rechtsstaat einen Rechtsbruch, der strafrechtlich zu verfolgen ist.
( Art. 14. Abs. 2, Art. 20 a Abs. 2 )
Auf dem verfassungsgemäßen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten des betroffenen Staates
- nicht vor drei privaten Wirtschafts-Anwälten -
die ihre Entscheidung keinem Verfassungsrecht unterordnen,
sondern nur die Gewinnabsichten ihrer Investor-Mandanten verfolgen
- zum Schaden für die Gesundheit von Menschen
und den Steuergeldern in den Staatshaushalten.

Verläßt eine Regierung den ihr von der Verfassung übertragenen Wirkungsraum ihrer Rechte und Pflichten, hat der Staats-Souverän ein Recht auf Widerstand. ( Art. 20 Abs. 4 )



28. Januar 2016 © Heinz Kobald