Aufruf des Zentralrates der Juden zur Solidarität mit Israel
Zur Erinnerung an die UN-Resolutionen 242 / 1967 und 338 / 1973
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verweigert
eine Solidarität mit Handlungen,
die gegen das Völkerrecht verstoßen.
Art 25
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor
und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verweigert
eine Solidarität mit Handlungen,
die gegen das Völkerrecht verstoßen.
Art 25
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor
und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."
( B ) Genfer Abkommen
über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949
Art. 8
"Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen."
Ebenso hat auch hier eine "strukturelle Parteilichkeit" der Regierung in Berlin für die Regierung in Israel keinen Platz !
Art. 10
"Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Zivilpersonen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen."
Art. 13
"Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung der in einen Konflikt verwickelten Länder, ohne jede, besonders auf Rasse, Nationalität, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern."
Art. 17
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen sich bemühen, örtliche Abmachungen für die Evakuierung von Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen, Greisen, Kindern und Wöchnerinnen aus einer belagerten oder eingekreisten Zone zu treffen, sowie für den Durchzug der Geistlichen aller Bekenntnisse sowie des Sanitätspersonals und —materials, die sich auf dem Wege nach dieser Zone befinden.
Art. 18
Zivilspitäler, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und Wöchnerinnen eingerichtet sind,dürfen unter keinen Umständen das Ziel von Angriffen bilden; sie sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschont und geschützt werden."
Art. 20
"Das ordentliche und ausschliesslich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschliesslich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen beschäftigten Personals, soll geschont und geschützt werden."
Art. 27
"Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt werden."
Art. 31
"Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Auskünfte zu erlangen."
Art. 32
"Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Massnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen versuchen könnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden."
Art. 33
"Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat.
Kollektivstrafen wie auch jede Massnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung
sind verboten.
Die Plünderung ist verboten.
Vergeltungsmassnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind verboten."
Art. 47
"Den geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, sollen in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen werden, weder irgendeiner Veränderung wegen, die sich als Folge der Besetzung in den Institutionen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergeben könnte, noch auf Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der Besetzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Einverleibung des ganzen oder eines Teils des besetzten Gebietes durch die Besetzungsmacht."
Auch diese Forderung verbietet es einer Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach einer politisch motivierten "strukturellen Parteilichkeit" in Palästina zu handeln.
18 Tevet 5769 * 14. Januar 2009 © Heinz Kobald