Für welche "Sicherheit" entscheidet sich der Bundessicherheitsrat
Wie versteht der Bundessicherheitsrat die Anforderungen im Grundgesetz?
Artikel 26 GG
Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Kriegswaffenkontrolle
"( 1 ) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
( 2 ) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Waffen aus Deutschland tragen dazu bei, eine durch Bruch des Völkerrechts vollzogene Landnahme zu "verteidigen". Das geschieht wegen einer vordergründigen "Solidarität" mit den Handlungen einer Regierung in Tel Aviv, die nicht mit dem Jüdischen Volk geschlossen wird.
Ist der Bundesregierung bewußt, daß mit dem Einsatz von Waffen aus Deutschland eine "Besondere Solidarität" mit der Verletzung von Menschenrechten und dem Bruch des Völkerrechts eingegangen wird?
Diese Solidarität stimmt nicht überein mit der Verpflichtung aus einer Schuld in der Geschichte des Deutschen Volkes.
Die Regierung in Tel Aviv darf die im Krieg 1967 eroberten Gebiete nach der rechtsgültigen Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates nicht mehr besetzt halten und sie darf nach Artikel 49 letzter Satz der IV. Genfer Konvention 1949 diese Gebiete nicht mit der eigenen Bevölkerung besiedeln.
Die Vereinbarungen von Oslo bieten Tel Aviv dafür keine rechtsgültige Grundlage.
Doch für die Aufrechterhaltung beider Verstöße liefert die Regierung von Deutschland die Waffen.
" ... insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."
Könnte eine mit Waffengewalt durch Bruch des Völkerrechts vollzogene "Landnahme" unter den Begriff "Angriffskrieg" einzuordnen sein?
15 Av 5768 * 16. August 2008 © Heinz Kobald