Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Zwischenstaatliche Schiedsgeriche - Art. 24 GG
Zwischenstaatliche Schiedsgerichtsbarkeit Art. 24 GG
Zwischen-Staatliche Schieds-Gerichtsbarkeit

Für Steitigkeiten von Staaten mit der Bundesrepublik Deutschland enthält das Grundgesetz eindeutige Regelungen.

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Artikel 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen
über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

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Private Schiedsgerichte in Freihandelsabkommen,
die mit 3 Wirtschaftsanwälten besetzt sind,
die keine Befähigung für ein verfassungsgemäßes Richteramt besitzen,
erfüllen die Voraussetzungen für die Übertragung von verfassungsgemäßen Hoheitsrechten - die Rechtsprechung -
weder in Absatz 1 noch in Absatz 3 des Artikels 24 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Private Schiedsgerichte sind keine "zwischenstaatlichen Einrichtungen",
auf die Hoheitsrechte eines Staates verfassungskonform übertragen werden können.

Diese privaten Schiedsgerichte verhandeln nicht über "zwischenstaatliche Streitigkeiten",
sondern über eine sogenannte Entschädigung für einen angeblich entgangenen Gewinn,
die private Wirtschaftsunternehmen von den Auswirkungen verfassungsgemäßer Gesetze eines Staates ableiten.


17. März 2016 © Heinz Kobald