Foto: A. Hassenstein, AFP
Gipfel der Unmoral - Keine sportliche Spitzenleistung: Ulli Hoeness und Horst Seehofer
Steuerhinterziehung ist ein Verbrechen
gegen die Gemeinschaft der Staatsbürger
Steuerhinterziehung ist keine Privatsache
Dieser Titel "Feiern verbindet" ist angesichts der Beschäftigungsverhältnisse mit den Familienangehörigen von Mandatsträgern der CSU und der Steuerhinterziehung des FC-Bayern-Präsidenten von zweifelhafter Verbundenheit. Begegnen sich hier Steuerhinterzieher auf gleicher Ebene?
Zitat:
"Ministerpräsident Horst Seehofer hatte in der Steueraffäre um Uli Hoeneß
bisher auf eine scharfe Distanzierung verzichtet.
So fiel es ihm auch nicht allzu schwer,
bei der Meister-Feier des FC Bayern am Samstag ohne größere Verkrampfungen
Seite an Seite mit dem Vereinspräsidenten aufzutreten.
Feiern verbindet." ( 1 )
Wer das Wesen der Steuerhinterziehung nicht ergründet,
denkt unlogisch, sie müsse unter den Schutz des Steuergeheimnisses fallen.
Das Wesen der Steuerhinterziehung ist eine Straftat.
Sie ist ein Verbrechen gegen die Gemeinschaft der Staatsbürger.
Daher ist sie keine Privatsache.
Sie ist einer Unterschlagung - § 246 Abs. 1 StGB - gleichzustellen.
Sie erfüllt ebenfalls die Merkmale des Betrugs - § 263 StGB. ( s. Anm. unten )
Eine Unterschlagung ist, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.
Es dürfte niemanden geben, der die Steuerhinterziehung als einen rechtmäßigen Vorgang betrachtet, sein Vermögen zu vergrößern.
Der Steuerhinterzieher eignet sich die der Allgemeinheit zustehenden Steuergelder rechtswidrig an.
Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen anderer dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt.
Hier taucht das Formular der Einkommensteuererklärung als Tatfeld auf,
in dem unvollständige und nicht der Wahrheit entsprechende Angaben eingetragen werden.
Mit der Versicherung, alles vollständig und wahrheitsgemäß erklärt zu haben.
In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug
eine große Zahl von Menschen
in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
Es ist wohl nicht von einem leichten Fall auszugehen, wenn die Steuerhinterziehung in der Höhe von mehreren Millionen vorliegt.
Der Steuerhinterzieher sammelt mit seinem Handeln eigene Vermögenswerte an, die er der Staatsgemeinschaft entzieht, die damit ihre Pflichten gegenüber ihren Bürgern zu erfüllen hat.
Ein fortgesetzter Betrug wird auch begangen,
wenn über mehrere Jahre unzutreffende Einkommensteuererklärungen abgegeben werden.
Sowohl bei der Unterschlagung wie beim Betrug ist bereits der Versuch strafbar!
Eine Strafbefreiung ist für beide nicht vorgesehen.
siehe Anmerkungen unten: Rechtswörterbuch zum Betrug
Die Steuerhinterziehung wird von einem ordentlichen Gericht verurteilt und das Urteil ergeht
"Im Namen des Volkes".
Insofern ist es nicht gerechtfertigt, diese Straftat unter das Steuergeheimnis einzuordnen,
das den Privatbereich schützen soll.
Denn das Vergehen wendet sich gegen die gesamte Gemeinschaft der Staatsbürger.
Insofern besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit,
das die Straftat der Steuerhinterziehung aus dem Schutzbereich des Privaten herauslöst.
Eine Steuerhinterziehung ist einer Unterschlagung und einem Betrug gleichzustellen.
Die hinterzogenen Steuergelder werden von einem Mitglied der Staatsgemeinschaft ihrer Gesamtheit widerrechtlich und vorsätzlich vorenthalten.
Für die Verurteilung einer Unterschlagung und eines Betrugs ist keine Befreiung von der Bestrafung vorgesehen.
Wer sich seiner gesetzlichen Verpflichtung entzieht, einen seinem Einkommen angemessen Beitrag zum Steueraufkommen zu leisten, ist eines Vergehens gegen die gesamte Staatsgemeinschaft schuldig.
Wer sich diese Straftat zu Schulden kommen lässt, verliert die Eigenschaft, öffentliche Ämter ausüben zu dürfen.
Ganz besonders ist er danach als Präsident eines Sportvereins untragbar, der sich dem Geiste des "Fair Play" verbunden sehen sollte.
Herr Prantl nähert sich mit seinen Worten diesem Ehrverlust nur sehr entfernt.
Er gebraucht das Wort Straftat nur in Richtung der Amtsträger, die angeblich das Steuergeheimnis verletzt haben sollen. Jedoch verweigert er sich der Erkenntnis, Herrn Hoeneß eine Straftat anzulasten. Wobei das Schielen auf die vermutete Löchrigkeit von Amtsträgern durchaus ein Ablenkungsmanöver darstellen könnte. Wie sieht es mit der Verschwiegenheit in der näheren Umgebung von Herrn Hoeneß aus? In diese Richtung zu denken, könnte allerdings zu einem recht unsportlichen Spektakel geraten.
Zitat:
"Die Straftat eines Amtsträgers macht die Steuerhinterziehung von Hoeneß
gewiss nicht weniger verwerflich.
( … )
Der Bankräuber bliebe allerdings, ob mit oder ohne gebrochenen Arm,
nicht Aufsichtsratschef.
Natürlich gibt es größere Unterschiede zwischen einem Bankräuber und dem Steuerhinterzieher." ( 2 )
Nein, Herr Prantl, zwischen dem Bankräuber und dem Steuerhinterzieher gibt es keinen Unterschied.
Der Bankräuber beraubt nicht die Bank, denn sie verwaltet nur das Geld ihrer Kunden. Insofern beraubt der Bankräuber die Bankkunden und nicht die Bank.
Ebenso verhält es sich bei der Steuerhinterziehung.
Hier werden die abzuführenden Steuern ebenfalls der Gemeinschaft der Staatsbürger entzogen, die darauf einen rechtmäßigen Anspruch haben.
Wenn eine Selbstanzeige erstattet wird, ist die Straftat der Steuerhinterziehung bereits vollendet und strafbar.
Zudem ist sie mit dem strafverschärfenden Vorsatz vorgenommen worden.
Die gesetzliche Steuerpflicht ist zum Fälligkeitstag des Steuerbetrages nicht erfüllt worden.
Insoweit ist die Tatvollendung der Steuerhinterziehung festzustellen.
Bei einem Verbrechen gegen die Staatsgemeinschaft hat diese ein berechtigtes Interesse,
von diesem gegen sie gerichteten Vergehen unterrichtet zu werden.
Es gibt keinen rechtsstaatlichen Grund, die Steuerhinterziehung als Privatsache zu werten.
Sie ist in ihrer Auswirkung gegen das Wohl der gesamten Staatsgemeinschaft gerichtet.
Das ergibt sich eindeutig aus der Zweckbestimmung von Steuern in § 3 der Abgabenordnung.
Aus dem Wortlaut von § 3 AO: ( s. Anm. unten )
“Steuern sind Geldleistungen, die ( … ) von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden,
bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“
Die Darstellung von Herrn Prantl ist unzutreffend.
Zitat:
"ob Hoeneß sich strafbar gemacht hat, ist ungewiss,
solange die Wirksamkeit seiner Selbstanzeige nicht geklärt ist." ( 2 )
Eine vollendete Steuerhinterziehung ist strafbar.
Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO ( s. Anm. unten ) ist eindeutig zu entnehmen,
eine Steuerhinterziehung ist eine Straftat.
Herr Hoeneß hat gewiß nicht grundlos eine Selbstanzeige erstattet, wenn ihm sein Vergehen der Steuerhinterziehung nicht bewusst ist. Sein Interesse zielt einzig darauf, neben der Begleichung des Schadens am Gemeinwohl, sich von der Strafe zu befreien.
Denn die Untersuchung der Möglichkeit einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige gem. § 371 AO ist sinnlos, wenn keine Straftat vorliegt.
Hinzu kommt eine Änderung in der Strafbemessung für die Steuerhinterziehung.
Vor dieser Änderung geschah es allzu oft, dass die Höhe der Strafe sich neben dem vielfachen Betrag der Verzinsung der gesamten Steuerhinterziehung äußerst bescheiden darstellte.
Es dauerte lange, bis dieses Unmaß bei der Rechtsfindung und der Strafbemessung als Erkenntnis in den Gedankenwindungen der Bürokratie aufleuchtete.
Jetzt wird bei der Strafbemessung neben dem Ausmaß der Steuerhinterziehung die Höhe der Einkünfte des Steuerbetrügers zu Grunde gelegt. Aus dieser Ecke droht Herrn Hoeneß eine zusätzliche nicht unbedeutende pekuniäre Einbuße. Die Verzinsung wird m. W. immer noch mit einem Satz i. H. v. 6 v. H. p. a. berechnet.
Offensichtlich hat sich Herr Prantl mit allen Gesichtspunkten dieses Vorganges noch nicht genügend auseinander gesetzt.
Ihm scheint das Wesen der Steuerhinterziehung, wie es § 370 AO definiert, nicht bewusst zu sein.
Aus dem Wortlaut des § 370 AO: ( s. Anm. unten )
“über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht“
“pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt“
“Der Versuch ist strafbar.
“Steuern sind namentlich dann verkürzt,
wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig
festgesetzt werden“
Das Unwesen der Selbstanzeige gegen Strafbefreiung gem. § 371 AO ist ersatzlos in der Abgabenordnung aufzuheben.
Die Möglichkeit einer Selbstanzeige verleitet zur Steuerhinterziehung und belohnt sie dann noch mit einer Straflosigkeit.
Das Wesen der Steuerhinterziehung ist wegen ihres Vergehens gegen die Staatsgemeinschaft aus dem Privatbereich herausgelöst.
Insofern hat die Regierungsspitze in diesem Fall ein rechtschaffenes Gewissen gezeigt.
Zitat:
"Als Angela Merkel zum Beispiel, die über ihren Regierungssprecher
sofort auf Distanz zu Hoeneß ging." ( 3 )
Ob die Bundeskanzlerin von dieser Erkenntnis berührt wurde?
Die Steuerhinterziehung ist gegen das Gemeinwohl gerichtet.
Sie ist keine Privatsache.
Dafür fehlt noch das notwendige Bewusstsein.
Zitat:
"Danach gab es stehende Ovationen für den angeschlagenen Bayern-Präsidenten
- Hoeneß kam zu Seehofer auf die Bühne, beide drückten sich die Hand." ( 3 )
Zur Erinnerung an das C in CSU:
Römer 1. 32:
"Obwohl sie die Rechtsordnung Gottes kennen,
daß, wer solches tut, des Todes schuldig ist,
treiben sie es nicht nur selbst,
sondern spenden auch noch Beifall denen,
die solches tun."
Oder wäre das ein Trost für alle, die der Gerechtigkeit noch vertrauen?
Sprüche 16. 4:
"Alles schuf der Herr zu seinem Zweck,
ja selbst den Frevler für den Tag des Unheils."
Ein erleuchtendes Pfingsten !
18. Mai 2013 © Heinz Kobald
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§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt,
wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
ganz oder zum Teil bereits entdeckt war
und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste ( ... )
§ 370 AO Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden
über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig
über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
3. ( … )
(2) Der Versuch ist strafbar.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt,
wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden;
§ 3 AO Steuern
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden,
bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
( … )
§ 246 StGB Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 263 StGB Betrug ( Ausug )
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. ( … )
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführtoder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
Ziffern 3. 4. 5. ( … )
Absätze (4) (5) (6) (7) ( … )
Rechtswörterbuch: Betrug
"Der Tatbestand des Betruges ist in § 263 StGB normiert.
Voraussetzung für den Betrug ist zunächst eine Täuschungshandlung des Täters.
Darunter versteht man das intellektuelle Einwirken
auf das Vorstellungsbild eines anderen,
z.B. durch Vorspiegeln, konkludentes Verhalten oder Unterlassen der Aufklärung.
Durch die Täuschungshandlung muss beim anderen ein Irrtum hervorgerufen oder unterhalten werden.
Aufgrund des Irrtums muss eine Vermögensverfügung stattfinden.
Hierbei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
Als Vermögensverfügung wird jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen angesehen,
das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
Einer Vermögensminderung steht eine Vermögensverfügung gleich."
Hier erscheint das Formular der Einkommensteuererklärung als Tatfeld und der nach ihren Angaben ergehende Einkommensteuerbescheid mit der in unzutreffender Höhe festgesetzten Steuerschuld.
Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen.
Ein solcher Vermögensschaden liegt vor,
wenn der wirtschaftliche Wert des betroffenen Vermögens
durch die Verfügung des Getäuschten nach objektiven Kriterien geschmälert wird.
Der Vermögensschaden entsteht in der Staatskasse, aus der die Ausgaben für die Staatsgemeinschaft bestritten werden,
also wird dadurch das Vermögen für das Gemeinwohl aller Staatsbürger geschmälert.
"Der Tatbestand des Betruges muss vorsätzlich verwirklicht werden.
Es genügt jedoch Eventualvorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale.
Hinzukommen muss die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern.
Der Vorteil aus der Vermögensverfügung muss dabei stoffgleich mit dem eingetretenen Schaden sein.
Schließlich muss die Bereicherung auch rechtswidrig sein.
Bei der Rechtswidrigkeit handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal.
Rechtswidrig ist demnach jede Bereicherung,
die objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht."
Der Steuerhinterzieher gibt mit jeder Unterschrift auf seiner Steuererklärung die Versicherung ab,
seine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.
( 1 ) Feiern verbindet
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 13. Mai 2013, Seite 1
( 2 ) FALL HOENESS - Anzeige und Selbstanzeige
Von Heribert Prantl
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 13. Mai 2013, Seite 4
( 3 ) Gruß an den Architekten -
Seehofer lobt Uli Hoeneß, der Anzeige gegen unbekannt stellt
Peter Fahrenholz
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 13. Mai 2013, Seite 28