Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
Startseite / Journalismus / Aktuelles Lexikon zu UN 242
Die Neuen Erkenntnisse zu UN 242
Neue Erkenntnisse zu UN 242

Die ungenaue UN 242





Herr Schmitz ist schon ganz nah dran - aber er traut sich immer noch nicht.
Darum flüchtet er sich in den Schatten einer angeblichen Ungenauigkeit in der Formulierung, wie sie Tel Aviv zu erkennen glaubt.
Was ist an dieser Forderung so explizit "ungenau"?

Zitat:
»Bis heute nicht verwirklicht ist auch die oft zitierte Resolution 242,
die seit dem Sechs-Tage-Krieg 1967
Israel zu einem Rückzug aus den eroberten Palästinensergebieten auffordert.
Israel nutzt die Tatsache, dass 242 ungenau formuliert wurde.
Der französische Originaltext verlangt einen Rückzug "aus den Gebieten" (des territoires),
die britische Version dagegen nur "aus Gebieten" (from territories).«
( 1 )

Die von Herrn Schmitz - frei nach der Auffassung von Tel Aviv - kommentierte Stelle lautet

im Originaltext in Englischer Sprache:
"1. ( ... )
( i ) Withdrawal of Israel armed forces from territories occupied in the recent conflict;"

im Originaltext in Französischer Sprache:
"1. ( ... )
( i ) Retrait des forces armées israéliennes des territoires occupés lors du récent conflit;"

Herr Schmitz hat den Wesentlichen Bestandteil der Forderung
"from territories occupied" und "des territoires occupé"
einfach weggelassen.
Eine journalistische Schlamperei! Ein unvollständiges Zitat anzubieten!

Was bleibt da noch an "Ungenauigkeit" in der Forderung?

Sprachwissenschaftlern sind Unterschiede in der Formulierung in einer jeweiligen Sprache aufgrund der in ihr zu beachtenden Regeln der Grammatik nicht unbekannt. Dies führt jedoch keineswegs zu unterschiedlichen Aussagen. In dem vorliegenden Text nicht zu einer Sinnentstellung. Wie das Herr Schmitz implizieren will.
Was im Grunde nicht seine eigene "Findung" ist, sondern nur ein übernommener Hinweis bei der Amtlichen Übersetzung in die Deutsche Sprache aus dem Englischen bzw. Französischen.

Aus welchen Gründen sich Herr Schmitz herbei gelassen hat, für den "Umgang" mit dieser UN-Resolution in Tel Aviv, ein Verständnis "durchblicken" zu lassen, bleibt mir wieder einmal unerklärbar. Vermutlich hat auch die Zeit für ein weiteres Nachdenken über das schnell Recherchierte wieder einmal nicht gereicht.

Welche Gebiete könnten denn "alternativ" gemeint sein?
Ja, wenn man die Lupe auf einen Punkt setzt, dann wird der zu einem großen schwarzen Fleck - und der Blick auf die Worte davor und dahinter - die rutschen einfach aus dem Blickwinkel.

Jetzt ist Herr Schmitz zwar im Jahr 1967 angekommen.
Vielleicht besteht die Hoffnung, er erreicht auch noch das Jahr 1949, in dem die Genfer Konvention verfasst worden ist.

Was Herr Schmitz offensichtlich noch übersieht, ist die Tatsache, daß im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - in Artikel 25 - eine unmittelbare Verknüpfung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt ist.

Dort ist das fundamentale Recht auf Eigentum als Menschenrecht festgeschrieben.
In Artikel 17 Ziffer 2 heißt es:
"2. Niemand darf willkürlich
seines Eigentums beraubt werden."

Seine Spitzfindigkeit bei der Auslegung einer angeblichen Ungenauigkeit im Sinne "zugunsten" der Interessen Tel Avivs, ist zwar "punktgenau recherchiert", jedoch irreführend ausgelegt - und verblasst neben dem Menschenrecht auf Eigentum.

Denn die elementaren Grundlagen für diese UN-Resolution finden sich
in Artikel 17 Ziffer 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
in Artikel 49 ( 6 ) der Genfer Konvention.

Dieses "Vergessen" darf einem ehrenwerten Journalisten nicht nachgesehen werden.
Selbst dann nicht, wenn er seinen Kommentar zum Völkerrecht in einer Kurzfassung darstellt.
Die er - aufgrund des Gebotenen - zu Unrecht als Aktuelles Lexikon anpreist.


12 Adar 5769 * 8. März 2009 © Heinz Kobald


____________________________________________________________


( 1 ) Quelle: Süddeutsche Zeitung, Nr. 50, 02. März 2009, Seite 2, mitz
Aktuelles Lexikon - UN-Resolution 242