Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Keine Bedingungen für
das Einstellen von Menschenrechtsverletzungen
Sharon hat kein moralisches Recht
über das Einstellen von Menschenrechtsverletzungen zu verhandeln



Der Kommentator in der Süddeutsche Zeitung wählt in seiner Berichtverfassung verfehlte Worte. ( Nr.15, 20. Januar 2005, Seite 4 )

Nein, nur die Einstellung von außergerichtlichen gezielten Morden ist kein Entgegenkommen.
Sie stellen nach internationalem Recht eine besonders schwere Verletzung der Menschenrechte dar und sind nach dem Völkerrecht keine verhandelbaren unbedeutenden Straftaten.
Sharon ist dazu verpflichtet, sie aufgrund des Völkerrechts, ohne eine Gegenleistung zu verlangen, einzustellen.

Artikel 3 der IV. Genfer Konvention von 1949

Diese Verbot für nicht an Kämpfen Beteiligten gilt für beide Seiten.
Sharon weiß seit langem, was er tut.
Er hat durchaus nicht die moralische Qualifikation, dem neuen gewählten Ministerpäsidenten Palästinas politische Sinnsprüche ins Poesiealbum zu schreiben.
Dagegen hat die Palästinensische Seite seit Jahrzehnten den Anspruch aufgrund der Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates vom 22. November 1967 auf den Rückzug der Armee Israels ohne Bedingungen.
Während den Palästinensern durchaus das selbe Recht wie damals der Résistance in Frankreich gegen die Deutsche Besatzungsarmee zusteht.

Hier soll wieder geltendes Recht ungleich zu Lasten des Schwächeren ausgeübt werden.
Diese Übung beherrscht diesen Konflikt seit so langer Zeit, daß es schon nicht mehr wahrgenommen wird, wann und wie Ursachen und Wirkungen völlig verdreht nicht nur kommentiert sondern auch dargestellt werden.
Warum hat der Kommentator seinen vollen Namen nicht unter seine Worte gesetzt?
Der Leser kann es nur vermuten.

Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten - Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949 -


10 Shevat 5765 * 20. Januar 2005 © Heinz Kobald