Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Artikel der IV. Genfer Konvention
gegen die während der Besatzung in Palästina
verstoßen wird

Aufzählung der Artikel in der IV. Genfer Konvention
zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegsgebieten,
die nachhaltig von der Besatzungsmacht Israel verletzt werden,
ohne daß sie in der Deutschen Presse genannt werden:


Vom Völkerrechtsreferat im AA wurde in einem Schreiben vom 13. Februar 2006 die Gültigkeit der IV. Genfer Konvention für die von Israel besetzten Palästinensischen Gebiete ausdrücklich bestätigt.

- Art. 1
Verpflichtung aller Unterzeichnerstaaten zur Einhaltung und Durchsetzung dieser Konvention "unter allen Umständen".
Zu den Unterzeichnerstaaten gehört - der damals noch junge Staat Israel - neben den Demokratien Europas einschließlich der Bundesrepublik Deutschland.
Dazu erhebt die Bundesrepublik in Art. 25 GG das Völkerrecht zum Bestandteil ihres Bundesrechtes. Damit gilt es auch für die Berichtverfasser in der Deutschen Presse.

- Art. 49
Verbot von Zwangsumsiedlungen und Deportationen.
Art. 49 Abs. 6 -
Verbot der Besiedlung für die Besatzungsmacht mit der eigenen Bevölkerung.

- Art. 55
Verpflichtung der Besatzungsmacht, die Bevölkerung in den besetzten Gebieten umfassend zu versorgen.

- Art. 59
Wird die Bevölkerung ungenügend versorgt, soll die Besetzungsmacht Hilfsaktionen erlauben und sie mit allen Mitteln erleichtern.

- dazu Art. 60
Die Hilfssendungen entbinden die Besetzungsmacht in keiner Weise von den ihr durch die Artikel 55, 56 und 59 auferlegten Verpflichtungen.

Gerade dieser Art. 60 ist angesichts der Nichterfüllung des Art. 55 von Israel von weitreichenderer Bedeutung. Im Gegensatz zur weiter bestehenden Verpflichtung versperrt Israel die Grenzen zum Gaza.

- Art. 39
Den Personen, die infolge der Besatzung ihren Broterwerb verloren haben, sollen eine andere bezahlte Arbeit finden können.

- Art. 52
Alle Massnahmen, die darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu schaffen oder die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeiter eines besetzten Gebietes zu beschränken sind verboten.

- Art. 53
Es ist der Besetzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche Güter zu zerstören, die persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder öffentlicher Körperschaften sind.

Die IDF scheute sich zuletzt nicht, am Grenzübergang Raffah Wohnhäuser abzureißen, ohne daß dafür ausschließlich militärische Gründe gegeben waren.

- Art. 7
Keine Vereinbarung darf die Rechte beschränken, die das Abkommen einräumt

- dazu Art. 47
Als Folge der Besatzung dürfen auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen werden.

- Art. 3
Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden. Mord jeglicher Art und das Nehmen von Geiseln ist verboten.

Dieser Artikel wird in gleichem Maße von Radikalen Palästinensischen Gruppen wie von der Armee Israels verletzt.
Wobei der Staat Israel durch die Inhaftierung - ohne rechtmäßiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht - von 6.000 Palästinensern ( Anfang 2005 ) dazu 6.000-fach die Möglichkeit einer Verletzung in der Hand hält. Eine unrechtmäßige Inhaftierung liegt bei einer Vielzahl von ihnen vor, weil kein ordentliches Verfahren vor einem Gericht stattfand.

- Art. 71
Die zuständigen Gerichte der Besetzungsmacht können ohne ein vorhergehendes ordentliches Verfahren niemanden verurteilen.

Daher liegt es nahe, den völkerrechtlichen Status dieser ohne rechtsgültiges Urteil Inhaftierten als "Geiseln" zu benennen.

- zu Art. 3 - Art. 34
Das Nehmen von Geiseln ist verboten.

- gehört zu einem ordentlichen Verfahren - Art. 72
Jeder Angeklagte hat das Recht auf seine Verteidigung.

- Art. 76
Die einer strafbaren Handlung beschuldigten Personen sollen im besetzten Gebiet gefangengehalten werden und, falls sie verurteilt werden, dort ihre Strafe verbüssen.

Womit die Erstürmung des Gefängnisses in Jericho zu einem groben Verstoß gegen das Völkerrecht zählt. Die Besatzungsmacht hat kein Recht, die Gefangenen - schon gar nicht mit Gewalt - zu befreien und auf ihr Staatsgebiet zu entführen.

- Art. 67
Die Strafe soll der Schwere des Vergehens angemessen sein.

Eine Gefangenhaltung über einen langen Zeitraum ohne rechtsgültigem Verfahren vor einem Ordentlichen Gericht kann diese Forderung zweifelsfrei nicht erfüllen.
Zudem dürften die Gefängnisse eines Staates überfordert sein, in dem von je 1000 Einwohnern 1 Straftäter inhaftiert wird, die Forderung nach menschenwürdigen Verhältnissen zu erfüllen.

- Art. 68
Die Todesstrafe darf nur durch Gericht ausgesprochen werden.

Die Gezielten Tötungen der Israelischen Armee verstoßen damit gegen die Art. 3 und 68 der IV. GK.
Selbstmordattentate verstoßen gegen Art. 3

- und Art. 28
Keine Person darf als Schutzschild gegen militärische Operationen benützt werden.

Diese Verletzung begingen sowohl Israelis als auch Palästinenser bei den Kämpfen innerhalb der Flüchtlingslager.

- Art. 16
Schwangere Frauen werden unter einen besonderen Schutz gestellt.

Dieser Schutz für werdende Mütter ist von Soldaten der IDF an Kontrollposten verletzt worden.

- Art. 37
Personen in Untersuchungshaft oder die eine Freiheitsstrafe verbüssen sind in der Haft mit Menschlichkeit zu behandeln.

- Art. 23
Freier Durchlass für Medikamente, Sanitätsmaterial und für unentbehrliche Lebensmittel.

Dieser Artikel wird besonders seit der Wahl der Hamas an die Regierung von Israel im Gaza verletzt. Die UN unternimmt keine tatkräftigen Schitte, diese Einschnürung aufzuheben.

- Art. 25
Nachrichten streng persönlicher Natur sind rasch und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zwischen Familienmitgliedern zu befördern.

- dazu gehört auch Art. 27
jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und ausdrücklich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung geschützt

Die Verletzungen z.B. nach den Art. 16 und 25 fallen unter die Einschüchterungen i.S.d. Art. 27.

- dazu noch deutlicher Art. 31
Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden.

- Art. 33
Gebot der Bestrafung für nur persönlich begangene Straftaten, Verbot von Kollektivstrafen, der Einschüchterung und Terrorisierung. Verbot von Plünderungen.

Die IDF ist des Vandalismus bei der Zerstörung von Bürogebäuden der Autonomen Verwaltung schuldig.
Israel vollzieht Gezielte Tötungen in der Regel gegen vermutete Terroristen.

Dieser Verletzung dem Verbot keinen physischen oder moralischen Zwang auszuüben und dem Verbot der Einschüchterung und von Kollektivstrafen sind nun auch die Europäischen Demokratien schuldig geworden, die sich am finanziellen Boykott der Palästinensischen Regierung beteiligen.

- Art. 32
Versuch der Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen.

Dieser Versuch kann schon beim Fehlen des Mehles für das Backen von Brot beginnen.
Dieser Artikel gilt besonders für Israel i.Verb.m. Art. 55 und 60.

In einem einzigen Bericht in der Deutschen Presse hat ein Journalist klar und deutlich den Versorgungsmangel im Gaza mit dem Wort "Hunger" benannt.

- Art. 35
Über Ausreisegesuche soll in einem ordentlichen Verfahren die Entscheidung so rasch als möglich getroffen werden.
Palästinensische Studenten, die eine Studienerlaubnis an Deutschen Universitäten erhalten, wird die Ausreise bis über ein halbes Jahr verzögert, sodaß ein Semester verloren ist.
Die Bundesregierung erreicht hier trotz Intervention keine Abhilfe.

Auch in diesem Fall hat der Berichtverfasser den Art. 35 der IV. GK in seinem Text wohl auch nur "vergessen".


18 Sivan 5766 * 14. Juni 2006 © Heinz Kobald



Ariel Sharon hat sich 2001 eindeutig erklärt:

»Israel besteht darauf, dass die diesbezüglich vierte Konvention im Nahen Osten
nicht anwendbar sei,
da es sich nicht um "besetzte", sondern um "umstrittene" Gebiete handle.«


Die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts in der Genfer Konvention von 1949 will Sharon mit dieser "Umdeutung" im Sinne des Zionismus für die Besatzung Israels in Palästina nicht einhalten, weil es sich hier nicht um "besetzte" Gebiete im Sinne der Genfer Konvention handele, sondern um die von ihm so benannten "umstrittenen" Gebiete?


Netanjahu folgt seinem Vorgänger Sharon auf der selben Spur des Unrechts

Netanjahu führt das in der gleichen rücksichtslosen Weise fort, wie Sharon diesen brutalen Weg des Unrechts mit seinen Bulldozern gepflügt hat.

Die grundsätzlichen und vorsätzlichen Verstöße gegen die IV. Genfer Konvention.