Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Israels Unterzeichnung der
IV. Genfer Konvention
von 1949

Ministry of Foreign Affairs
9 Yitzhak Rabin Blvd.
Kiryat Ben-Gurion
Jerusalem 91035

International Conventions on Human Rights

to which Israel is Signatory


Geneva Convention
Relative to the Protection of Civilian Persons
in Time of War
(Geneva IV) Aug 12, 1949

July 6, 1951


Außenministerium des Staates Israel

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Auch an diesem Link wurden zu meinem Bedauern
"redaktionelle" Änderungen vorgenommen.
Der Quelltext ist daher im Original nicht mehr zu lesen.

festgestellt am 10. Januar 2011, Heinz Kobald

Bei einer erneuten Überprüfung dieses Links auf die Seite des Außenministeriums von Israel am 29. März 2016 konnte keine Veränderung in der "Redaktionellen Bearbeitung" festgestellt werden.

Die Regierung Israels ist sichtlich bemüht, die Tatsache ihrer Unterzeichnung dieser bedeutungsvollen IV. Genfer Konvention als Grundlage für einen Gerechten Frieden in Palästina "unzugänglich" zu erhalten.

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Genfer Konventionen

Die heute geltenden Genfer Konventionen
wurden im Jahre 1949 unter dem Eindruck des Zweiten Weltkrieges

von zunächst 71 Regierungen und weiteren internationalen Organisationen
zum Zwecke des Schutzes von Verwundeten, Kranken, Gefangenen und Zivilpersonen im Kriegsfalle entwickelt.

Sie sind 21.10.1950 in Kraft getreten und wurden am 08.06.1977 durch Zusatzprotokolle erweitert.

Jeder,
der gegen die Abkommen verstößt,
begeht jetzt
eine Völkerrechtsverletzung.

Im Laufe der Zeit erkannten immer mehr Staaten die Konventionen durch ihre Ratifizierung an.

Aufstellung der aktuell 192 beteiligten Staaten.
Darin ist auch der Staat Israel mit dem Datum 6. Juli 1951 aufgeführt!

Die Genfer Konventionen setzen sich aus insgesamt vier Abkommen sowie zwei Zusatzprotokollen zusammen:

I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde

II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See

III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen

IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll I

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II

Der Grundsatz der Genfer Abkommen lässt sich in jedem der vier Konventionsteile an gleicher Stelle (Art. 3 II GA I-IV) mit identischem Wortlaut wieder finden.

Er stellt somit die Grundlage bzw. eine Kurzfassung des gesamten Übereinkommens dar.

Er gilt in jeder kriegerischen Auseinandersetzung,
unabhängig davon,
ob die Krieg führenden Mächte
die Genfer Abkommen ratifiziert haben oder nicht.


Art. 3 II GA I-IV
Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte,
welche die Waffen gestreckt haben,
und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme
oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden,
sollen unter allen Umständen
mit Menschlichkeit behandelt werden,

ohne jede Benachteiligung aus Gründen
der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens,
des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens
oder einem ähnlichen Grunde.

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ergänzt am 28. Januar 2011, 29. März 2016, Heinz Kobald