Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Wie die Deutsche Bischofskonferenz den Deutschen Rechtsstand erklärt
AustrittBischöfeSchreiben2006
Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz
zum Austritt aus der katholischen Kirche


Vorbemerkung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 24.04.2006
die nachstehende Erklärung beschlossen.
Sie nimmt Bezug auf ein Rundschreiben des Päpstlichen Rats für die Gesetzestexte,
in dem unter eherechtlichem Aspekt die Modalitäten und die Konsequenzen
des in einem förmlichen Akt vollzogenen Abfalls von der katholischen Kirche dargelegt werden.

Die Erklärung der deutschen Bischöfe wendet diese weltkirchlichen Bestimmungen
unter Berücksichtigung der deutschen Rechtstradition auf die deutschen Diözesen an.
Sie schafft kein neues Recht,
sondern hält an der geltenden Rechtlage fest und bestätigt die bewährte Praxis.
Mit einem Rundschreiben vom 13.03.2006 hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte
(auf Anordnung von Papst Benedikt XVI) den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
eine Erläuterung zu dem im kirchlichen Eherecht (cc. 1086 §1, 1117, 1124 CIC)
verwendeten Begriff actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica mitgeteilt.

Diese Klarstellung berührt nicht die in der deutschen Rechtstradition
stehende staatliche Regelung für den "Kirchenaustritt".


Zur Vermeidung von Missverständnissen stellt die Deutsche Bischofskonferenz deshalb
- im Einklang mit der ständigen Auffassung der deutschen Bischöfe -
folgendes fest:

1. Durch die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche
vor der staatlichen Behörde
wird mit öffentlicher Wirkung die Trennung von der Kirche vollzogen.
Der Kirchenaustritt ist
der öffentlich erklärte und amtlich bekundete Abfall von der Kirche
und erfüllt den Tatbestand des Schismas im Sinn des c. 751 CIC.

2. Die Erklärung des Austritts vor der staatlichen Behörde
wird durch die Zuleitung an die zuständige kirchliche Autorität
auch kirchlich wirksam.
Dies wird durch die Eintragung im Taufbuch dokumentiert.

3. Wer - aus welchen Gründen auch immer - den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt,
zieht sich die Tatstrafe der Exkommunikation zu,
d.h. er verliert die mit der Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft (Communio)verbundenen Gliedschaftsrechte,
insbesondere zum Empfang der Sakramente
und zur Mitwirkung in der Kirche.
Ebenso treten die im kirchlichen Eherecht vorgesehenen Rechtsfolgen ein.

4. Wer den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt,
kann nicht in einem kirchlichen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis stehen.

5. Die Exkommunikation ist eine Beugestrafe, die zur Umkehr auffordert.
Nach dem Austritt wird sich die Kirche durch den zuständigen Seelsorger
um eine Versöhnung mit der betreffenden Person
und um eine Wiederherstellung ihrer vollen Gemeinschaft mit der Kirche bemühen.


Würzburg, den 24. April 2006

Für das Bistum Görlitz gez.: Rudolf Müller Bischof


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Anmerkungen:

Eine Ausnahme bildet die Freie und Hansestadt Bremen,
wo der Kirchenaustritt vor der kirchlichen Autorität zu erklären ist.

Auch der Austritt wegen der Kirchensteuer
stellt als Verweigerung der solidarischen Beitragspflicht für die Erfordernisse der Kirche
(cc. 222 § 1; 1262 CIC i.V.m. Partikularnorm Nr. 17 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1262 CIC vom 22.09.1992)
eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Communio dar
und mindert die Rechtsfolgen nicht.