PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE GESETZESTEXTE
Aus dem Vatikan, 13.03.2006
An seine Exzellenz,
H. H. William S. Skylstad, Bischof von Spokane
Vorsitzender der Katholischen Bischofskonferenz der USA
3211 Fourth Street, Washington DC, 20017-1194, USA
Prot. N. 10279/2006
Exzellenz,
seit geraumer Zeit haben eine beträchtliche Anzahl von Bischöfen, Offizialen und andere,
die sich mit dem kanonischen Recht beschäftigen, bei diesem Päpstlichen Rat
Fragen gestellt und Bitten vorgebracht
zu einer Klarstellung in Bezug auf den formalen Akt des Abfalls von der Kirche,
den sogenannten actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica,
wie er in den Canones 1086. § 1, 1117 und 1124 des Codex Juris Canonic erwähnt wird.
Das darin vorgelegte Konzept ist in der kanonischen Gesetzgebung neu und unterscheidet sich von anderen,
eher "virtuellen" (d.h. von Verhaltensweisen abgeleiteten) Formen von "amtsbekanntem" und "öffentlichem" Abfall vom Glauben (vgl. can. 171, § 1.4; 194; § 1.2; 316; § 1; 694; § 1.1; 1071, § 1.4 und § 2).
In diesen genannten Situationen sind diejenigen,
die in der katholischen Kirche getauft sind oder in sie aufgenommen sind,
weiter an das rein kirchliche Recht gebunden (vgl. can. 11).
Dieses Problem wurde sorgfältig untersucht
durch die zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls,
um zuerst die theologischen und dogmatischen Komponenten
eines actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica zu identifizieren
und danach die Anforderungen oder rechtlichen Formalitäten, die notwendig sind,
damit eine solche Handlung einen echten "formalen Akt" des Abfalls darstellt.
Nachdem uns die Entscheidung der Glaubenskongregation
in Bezug auf die theologiscben und lehrmäßigen Aspekte zugegangen war
und nachdem anschließend die gesamte Thematik in der Vollversammlung untersucht wurde,
teilt dieser Päpstliche Rat den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen das Folgende mit:
1. Zum Verlassen der Katholischen Kirche ist,
damit ein gültiger actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica (formaler Akt des Abfalls von der katholischen Kirche)
gegeben ist und die damit die verbundenen Ausnahmen von den oben erwähnten Canones
anwendbar werden, notwendig, dass konkret gegeben sind:
a) die innere Entscheidung, die Katholische Kirche zu verlassen;
b) die Umsetzung und eine äußere Bekundung dieser Entscheidung, und
c) die Entgegennahme dieser Entscheidung durch die zuständige kirchliche Autorität.
2. Der Gegenstand dieses Willensaktes
muss den Bruch der Bande der communio (Gemeinschaft) beinhalten
- Glaube, Sakramente und pastorale Leitung -
die es den Gläubigen gestatten,
ein Leben der Gnade innerhalb der Kirche zu empfangen.
Das bedeutet, dass der formale Akt des Abfalls
mehr als einen rechtlich-verwaltungsmaßigen Charakter haben muss
(die Entfernung des Namens aus der Liste der Kirchenmitglieder,
die bei staatlichen Behörden geführt wird,
um gewisse weltliche Konsequenzen daraus abzuleiten),
sondern er muss eine wirkliche Trennung
von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche sein:
er setzt daher einen Akt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas voraus.
3. Der rechtlich-verwaltungsmäßige Akt eines Austritts aus der Kirche
konstituiert nicht per se einen formalen Akt des Abfalls,
wie er vom Codex verstanden wird,
denn es ist möglich, dass dennoch der Wille vorhanden sein konnte,
in der Gemeinschaft des Glaubens zu bleiben.
Andererseits stellen Häresie (ob formal oder materiell),
Schisma und Apostasie nicht aus sich heraus einen formalen Akt des Abfalls dar,
wenn sie nicht äußerlich konkretisiert und der kirchlichen Autorität
in der vorgeschriebenen Art bekannt gemacht werden.
4. Der Abfall muss ein gültiger Rechtsakt sein,
gesetzt vor einer kanonisch-rechtlich fähigen Person
und in Übereinstimmung mit den kanonischen Normen, die solche Materien regeln (vgl. Gerau 124-126).
Solch ein Akt muss persönlich, bewusst und frei erfolgen.
5. Es ist zusätzlich erforderlich,
dass dieser Akt von der betreffenden Person in schriftlicher Form
der zuständigen kirchlichen Autorität bekannt gemacht wird:
dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer,
die allein eine Entscheidung darüber treffen können,
ob ein Willensakt, wie in Nr. 2 oben beschrieben, gegeben ist oder nicht.
Folglich konstituiert nur das Zusammentreffen der zwei Elemente
- des theologischen Inhaltes des innerlich vollzogenen Aktes
und seiner Bekundung in der oben definierten Weise -
den actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica mit den entsprechenden kanonischen Strafen (vgl. can. 1364, § 1).
6. In solchen Fällen hat die oben erwähnte zuständige kirchliche Autorität dafür zu sorgen,
dass dieser Akt im Taufregister (vgl. can. § 536, § 2) eingetragen wird
unter expliziter Erwähnung, dass eine defectio ab Ecclesia catholica actu formali erfolgt ist.
7. Es bleibt aber in jedem Falle klar,
dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist,
geknüpft durch das Prägemal der Taufe, ein ontologisches und ewiges Band ist,
das nicht auf Grund eines Actes oder Faktums des Abfalls verloren geht.
In der Überzeugung, dass die Bischöfe Ihrer Konferenz im Bewusstsein der heilbringenden Dimension der kirchlichen Gemeinschaft die pastoralen Gründe sehr wohl verstehen werden, die diesen Normen zugrunde liegen, nutze ich diese Gelegenheit, meine Gefühle brüderlicher Hochachtung zu erneuern.
Hochachtungsvoll im Herrn
Julian Kardinal Herranz, Präfekt
Bruno Benagna, Sekretär
Diese Mitteilung wurde von Papst Benedikt XVI approbiert,
der verfügt hat,
dass sie an alle Vorsitzenden der Bischofskonferenzen geschickt werde.
der verfügt hat,
dass sie an alle Vorsitzenden der Bischofskonferenzen geschickt werde.