Frau Merkels Staatsräson
in der Rechtsordnung des Völkerrechts
Völkerrecht als Rechtsordnung
Die Orientierung der Staatenpraxis an Völkerrechtsregeln
findet in einem berühmten Dictum des amerikanischen Völkerrechtslehrer Louis Henkin prägnanten Ausdruck:
Almost all nations
observe almost all principles of international law and
almost all of the obligations
almost all the time.
observe almost all principles of international law and
almost all of the obligations
almost all the time.
Zitat:
»Die Durchsetzung der Völkerrechtsordnung ist nicht mit gleicher Wirksamkeit gesichert,
wie dies beim innerstaatlichen Recht der Fall ist.
Weder existiert
eine zwingende, umfassende Gerichtsbarkeit für völkerrechtliche Streitigkeiten,
noch eine zentrale Instanz der Weltgesetzgebung oder
eine allzeit verfügbare “Polizeigewalt“
zur wirksamen und gleichförmigen Durchsetzung
völkerrechtlicher Grundsätze.« ( EDA )
Zitat:
»Entscheidend für
die Herausbildung eines universellen Systems rechtlicher Grundprinzipien ist
die Charta der Vereinten Nationen ( UN ) als “Verfassung“ der Völkergemeinschaft.
Mittlerweile sind fast alle Staaten Mitglieder der UN
oder
bekennen sich zumindest ausdrücklich
zu deren Prinzipien.
Sehr häufig ist die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen
auch verfassungsrechtlich abgesichert.« ( EDA )
Diese Verknüpfung von Völkerrecht mit innerstaatlichem Recht ist in Artikel 25 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hergestellt.
Zitat:
»Dies bedeutet, dass im staatlichen Binnenbereich
die staatsrechtliche Absicherung völkerrechtlicher Pflichten und
der gesellschaftliche Konsens
politische Entscheidungsprozesse in die Bahnen des Völkerrechts lenken.« ( EDA )
Das zu tun, hat Frau Dr. Angela Merkel mit ihren Amtseid beim Antritt ihres Amtes als Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland geschworen.
Damit verbunden ist auch das gleichwertige Eintreten für ein Existenzrecht des Volkes der Palästinenser und für die Unverletzbarkeit ihres Staatslandes und ihrer Lebensgrundlagen.
Zitat:
»Der offene Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen
gilt in der heutigen Staatenwelt
weithin als ein Mangel an Rechtskultur.« ( EDA )
Dieser Mangel an Rechtskultur kann in der Regierung in Israel bei ihrer sogenannten “Siedlungs-Politik“ seit 6 Jahrzehnten offenkundig festgestellt werden.
Ariel Sharon hat sogar ausdrücklich die Anwendung der IV. Genfer Konvention auf die Bevölkerung in den besetzten Gebieten abgelehnt.
Diese Tatsache allein verbietet es einer Kanzlerin Deutschlands als “Belohnung“ dieser Haltung für sich allein eine Staatsräson Deutschlands für das Existenzrecht des Staates Israel zu schaffen.
Dabei gleichzeitig das Existenzrecht des Volkes der Palästinenser “unausgesprochen“ zu lassen.
Zitat:
»Die Steuerungskraft des Völkerrechts hängt eng
mit seiner legitimationsstiftenden Wirkung in politischen Prozessen zusammen.
Es ist Teil der Rechtskultur nicht nur der westlichen Staatenwelt,
dass die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen
ihre legitimationsstiftende Wirkung in sich selbst trägt.
Völkerrechtliche Verhaltensgebote entlasten von der politischen Verantwortung.
Umgekehrt bringt jedenfalls der offene Verstoß gegen völkerrechtliche Normen
den Makel der Illegitimität mit sich.« ( EDA )
“Wenn die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen ihre legitimationsstiftende Wirkung in sich selbst trägt“, wozu dann eine eigene Staatsräson für Deutschland? Noch dazu, wo sich politische Verantwortung auf das “Völkerrechtliche Verhaltensgebote“ berufen kann.
Gleichzeitig lastet auf jeder Regierung Israels bei ihren “offenen Verstößen gegen völkerrechtliche Normen der Makel der Illegitimität“ an ihren Handlungen auf dem rechtmäßigen Staatsland der Palästinenser.
Okkupation und Annexion
Zitat:
»Die Okkupation bildet nur bei herrenlosem Gebiet ( terra nullius )
einen anerkannten Erwerbstitel.
Jedenfalls seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts greift dieser Erwerbsgrund
nicht bei Gebieten mit einheimischer Bevölkerung,
die einen gewissen Grad an politischer Organisation erlangt hat.« ( EDA )
Nach zionistischem Verständnis hat sich 1948 ein “Volk ohne Land“ in Palästina nur ein “Land ohne Volk“ zurück genommen. Gemeint war damit das den Kindern Abrahams von ihrem Gott verheißene Land. Damit sollte die Existenz einer vorhandenen arabischen Bevölkerung im Mandatsgebiet Palästina und die bestehende Verwaltungsstruktur am Ende des Britischen Mandats geleugnet werden.
Zitat:
»Die Annexion bildet nach heute herrschender Völkerrechtslehre
keinen tauglichen Erwerbstitel mehr.
Aus dem Gewaltverbot der UN-Charta ( Art. 2 Nr. 4 ) wird geschlossen,
dass gewaltsame Gebietsverschiebungen unwirksam sind.« ( EDA )
Dieses Gewaltverbot wird auch in der rechtsgültigen UN-Resolution 242 ausgesprochen.
In ihr wird ausdrücklich der Landerwerb durch Krieg untersagt.
Zitat:
»Verpflichtende Resolutionen des Sicherheitsrates der UN
nach dem VII. Kapitel der UN-Charta
entfalten schon deshalb normative Wirkung,
weil sie nach Art. 25, 48 UN-Charta die Mitgliedstaaten binden.« ( EDA )
Ist der Kanzlerin in Berlin bewusst, welchen geographischen Umfang ihre Garantie für eine Existenz Israels als Staat haben könnte?
Wird Tel Aviv diese “Staatsräson“ aus Berlin nicht in seinem “eigenwilligen“ Verständnis auch für die durch Okkupation und Annexion widerrechtlich angeeigneten Gebiete fremder Staaten ( Syrien: Golan ) und in Ost-Jerusalem und im West-Jordanland ( durch UN Resolution 181 aufgeteiltes Land ) in Anspruch nehmen wollen?
Die Regierung in Tel Aviv mag auf dem Staatsgebiet der Palästinenser Gebiete für seine so genannten “Siedlungen“ nach innerstaatlichem Recht legal ausweisen. Nach internationalem Recht jedoch bewirkt das keinen Rechtsanspruch auf diese Gebiete. ( superficies solo cedit )
Zitat:
»Umgekehrt bestehen auf zwischenstaatlicher Ebene die völkerrechtlichen Verpflichtungen unabhängig vom nationalen Recht.
So kann sich kein Staat gegenüber einer vertraglichen Verpflichtung darauf berufen,
dass sie mit nationalem Recht kollidiert ( Art. 27 Satz 1 WVK ).« ( EDA )
Verteidigungsrecht gegen Sicherheitsinteressen
Zitat:
»Rechtfertigungsgründe schliessen die Verantwortlichkeit eines Staates
für die Verwirklichung eines Unrechtstatbestandes aus.« ( EDA )
Die beständig erhobenen Hinweise auf die Sicherheitsinteressen des Staates Israel befreien keine Regierung in Tel Aviv von ihrer Verantwortung für das begangene Unrecht an dem Volk der Palästinenser. Sollen Rechtsfertigungsgründe nur für Tel Aviv gelten, nicht aber für Ramallah?
Ebenso wenig kann eine Kanzlerin in Berlin sich diesen Unrechtshandlungen von Tel Aviv zur Seite stellen. Es kann die Vermutung angestellt werden, dieses “Existenzrecht für Israel als Staatsräson Deutschlands“ ist eher ein unbeholfenes Verlegenheitsgeschenk für den schwierigen Partner in Tel Aviv, der glaubt, bei jeder Gelegenheit die vom Tausendjährigen Dritten Reich übernommene Historische Verpflichtung einklagen zu wollen.
Zitat:
»Die erforderliche Rechtsüberzeugung in der Staatengemeinschaft bedeutet,
dass hinter der Staatenpraxis das Bewusstsein steht,
zu einem bestimmten Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein.
Die Vornahme bestimmter Handlungen aus Gründen der Höflichkeit,
der Bequemlichkeit oder des Herkommens reicht nicht.« ( EDA )
Damit ist jede Bindung des Verlegenheitsgeschenks einer Merkel’schen Staatsräson Deutschlands an ihren “Freund“ in Tel Aviv sowohl an die Verfassung wie an das Völkerrecht aufgehoben.
Zitat:
»Selbstverteidigung im Einklang mit der UN-Charta
rechtfertigt an sich verbotene Gegenmassnahmen.« ( EDA )
Die durch ihre Untätigkeit schuldig am Geschehen in Palästina gewordenen Rechtsstaatlichen Demokratien in Europa wollen das primäre Recht auf Selbstverteidigung der Palästinenser gegen den Raub an ihrem Staatsland vergessen machen.
Sie ahnden keinen der rechtswidrigen “Übergriffe“ von Tel Aviv auf dem Staatsland der Palästinenser, erheben sich aber zur Verurteilung jeder Handlung des Volkes der Palästinenser, das sich dagegen zur Wehr setzt.
Die Anerkennung Palästinas als Staat
Zitat:
»Aus einem Bürgerkrieg oder der Abspaltung von einem anderen Staatsverband hervorgegangene
Herrschaftsformen mit stabilisierter effektiver Gebietshoheit ( de facto-Regime )
genießen schon im Vorfeld der Staatswerdung einen den Staaten ähnlichen Rechtsstatus.« ( EDA )
Darum ist es von entscheidender Bedeutung für einen Friedensprozess in Palästina,
die Armee Israels ( IDF ) zum Verlassen des Staatslandes der Palästinenser zu zwingen.
Anstelle einer zweifelhaften Staatsräson für das Existenzrecht des Staates Israel hat Deutschland eine weittragende Option:
Die Anerkennung eines Staates Palästina in den Grenzen der UN Resolution 181.
Zitat:
»Bei der Anerkennung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft,
mit dem ein Staat bekundet, dass für ihn eine bestimmte Rechtslage besteht.
Die Anerkennung eines völkerrechtlich ausgeformten Befundes schließt die Bereitschaft ein,
die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.« ( EDA )
Damit kann sich Deutschland zweifelfrei an die Seite des Rechts stellen und seine oft so einseitig verstandene “Historische Verpflichtung“ für die Folgen des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung in Europa durch die Nationalsozialisten bis in die Gegenwart in Palästina zu erfüllen.
Das arabische Volk der Palästinenser, dem für die Verfolgung und Vernichtung der Juden in Europa keine Mitschuld angelastet werden kann, leidet seit Jahrzehnten unter den sich daraus ergebenen Geschehnissen. Das geschah und geschieht auch unter der Beihilfe durch Untätigkeit der Regierungen von Deutschland.
Zitat:
»Die Bedeutung einer Anerkennung liegt heute vor allem
in der Klärung zweifelhafter Rechtslagen
im Verhältnis zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten.« ( EDA )
Damit würde das Recht am Land in Palästina mit der ihm zustehenden Bedeutung auf die Ebene des Völkerrechts zurückgeholt. Doch bisher vermeidet jede Regierung in Deutschland, diese ihre sowohl völkerrechtliche als auch von der Geschichte auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Zitat:
»Die Gründung von Staaten auf unbesiedeltem Gebiet oder
auf trotz dort vorgefundener Bevölkerung
für aneignungsfähig gehaltenem Territorium
gehört der Vergangenheit an.« ( EDA )
Verblüffend ist die Tatsache, wie diese selbstverständliche Wahrheit der Neurolinguistischen Programmierung auf die so genannten Sicherheitsinteressen für den Staat Israel geopfert wird.
Eine zweifelhafte Sicherheit mit Unrechtshandlungen zu erschaffen, beruht nicht auf dem Geist des Völkerrechts. Unrecht kann zu keiner Zeit einen dauerhaften Frieden stiften.
Zitat:
»Objektive Werte, die ( auch ) um ihrer selbst willen
( und nicht nur im Interesse einzelner Staaten ) geschützt sind,
stehen insbesondere hinter den Regeln des zwingenden Völkerrechts ( jus cogens ),
das der vertraglichen Dispositionsfreiheit der Staaten
unübersteigbare Grenzen setzt.
Zu diesen zwingenden Normen gehören etwa elementare Menschenrechte.
Die Normen des jus cogens stehen inhaltlich
in engem Zusammenhang mit den Verpflichtungen erga omnes, also Verpflichtungen,
die gegenüber der gesamten Staatengemeinschaft bestehen.« ( EDA )
Angesichts dieser Verpflichtungen gegenüber der gesamten Staatengemeinschaft nimmt sich die einsame Staatsräson der Kanzlerin für das besonders herausgehobene Existenzrecht des Staates Israel marginal aus. Noch dazu, wenn von keinem Staat in Europa dieses Existenzrecht für den Staat Israel ernsthaft in Frage gestellt wird. Die Wahrheit ist allerdings, dass der augenblicklich bestehende Staat Israel noch keine Verfassung vorzuweisen hat und die erklärten Verpflichtungen in seiner eigenen Unabhängigkeitserklärung von 1948 nicht einhält.
Von entscheidender Bedeutung ist der Irrtum der Kanzlerin bei ihrer vermuteten “Dispositionsfreiheit“ bei der Schaffung einer Staatsräson Deutschlands ausschließlich für das Existenzrecht eines Staates Israel.
Dafür sind ihr “unübersteigbare Grenzen“ durch die “zwingenden Normen der elementaren Menschenrechte“ gesetzt.
Ohne gleichzeitig für dasselbe Existenzrecht des Volkes der Palästinenser auf ihrem rechtsgültig zugeteilten Staatsland einzutreten, verfällt die Legitimität für ihr Verlegenheitsgeschenk an Tel Aviv.
Zitat:
»Die Grundrechte der modernen Völkerrechtsordnung sind:
die souveräne Gleichheit der Staaten mit dem Konsensprinzip
bei der Entstehung neuer Staatenverpflichtungen,
der Anspruch der Staaten auf territoriale Unversehrtheit,
das Selbsterhaltungsrecht der Staaten
- einschließlich des Lebensschutzes der Bevölkerung -,
das Selbstbestimmungsrecht der Völker und
der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.« ( EDA )
Mit der einseitig gefassten Staatsräson verweigert die Kanzlerin Deutschlands diese Grundrechte dem Volk der Palästinenser.
Dies geschieht keinesfalls “im Namen des Deutschen Volkes“. Dafür hat die Kanzlerin weder einen Auftrag von der Verfassung noch von der Bevölkerung der Bundesrepublik erhalten.
Folgen für das politische Handeln Deutschlands
Für die alleinige Ausbildung einer Staatsräson der Kanzlerin in Berlin ist kein Raum.
Denn dann müsste sie folgerichtig – ohne einen Verfassungsbruch zu begehen - nicht nur für Palästina sondern dieses Recht auf Existenz für alle anderen Staaten mit aussprechen.
Sie hat es bisher unterlassen und sich damit dem Verdacht ausgesetzt, sie stelle das Existenzrecht Israels über das Recht auf Existenz aller anderen Staaten.
Die Kanzlerin in Berlin kann sich nicht auf ihrer Feststellung ausruhen, sie und Netanjahu hätten über die jüdischen Siedlungen auf dem Staatsland der Palästinenser verschiedene Auffassungen. Sie ist verpflichtet, den Regierungschef in Tel Aviv deutlich und eindringlich darauf hinzuweisen, welche Folgen diese Verletzungen des Völkerrechts in Palästina für die politische Partnerschaft zwischen Berlin und Tel Aviv haben können. Auch die möglichen Auswirkungen auf die Beziehungen in Wirtschaft und Verkehr. ( Art. 41 der UN-Charta )
Zitat:
»Die meisten Regeln des Völkergewohnheitsrechts können von den Parteien völkerrechtlicher
Verträge abgeändert oder ganz abbedungen werden (dispositives Recht).
Dies gilt aber nicht für diejenigen Normen des Völkergewohnheitsrechts,
die angesichts ihrer grundlegenden Bedeutung für die Staatengemeinschaft
unabänderbar sind ( zwingendes Recht, jus cogens; vgl. Art. 53 Satz 2 WVK ).
Zu diesem unabdingbaren Bestand des Gewohnheitsrechts gehören mittlerweile etwa
Das Verbot des Angriffskrieges,
elementare Menschenrechte (z.B. Verbot des Völkermordes, der Folter, der Sklaverei oder der Rassendiskriminierung)
sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker.
Verstößt ein völkerrechtlicher Vertrag gegen eine solche Norm des jus cogens,
ist der Vertrag insoweit nichtig ( Art. 53 Satz 1 WVK ).« ( EDA )
Durch die Verträge von Oslo hat Tel Aviv keine Grundrechte am Staatsland der Palästinenser erhalten.
Verweigerte Baugenehmigungen für Palästinenser erfüllen den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wenn gleichzeitig im selben Gebiet nur Baugenehmigungen an so genannte jüdische “Siedler“ erteilt werden. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Vertreibung der Palästinenser von ihrem Grund und Boden durch die Armee Israels ( IDF ) die Folgen eines Angriffskrieges bewirken.
Anstelle einer alleinigen Staatsräson für das Existenzrecht des Staates Israel hat es die Kanzlerin in Berlin versäumt, ihre “Staatsräson“ für die Verpflichtungen des Völkerrechts auszubilden.
Zitat:
»In der heutigen Völkerrechtslehre hat sich die Einsicht durchgesetzt,
dass völkerrechtliche Regeln durchaus unmittelbar Rechte
und Pflichten für den Einzelnen begründen können.« ( EDA )
Diese Rechte und Pflichten sind ebenfalls in den Artikel 25 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.
Zitat:
»Besetzt ist ein Gebiet,
wenn es sich faktisch in der Gewalt fremder Streitkräfte befindet,
auch wenn die Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.
In jeder Besetzungssituation,
unabhängig davon, ob die Besetzung rechtmässig ist oder nicht,
ist das Humanitäre Völkerrecht anwendbar.« ( EDA )
Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht nur die Pflicht sondern auch das Recht, sich für die Einhaltung des Humanitären Völkerrechts – die elementaren Menschenrechte - in den besetzten Gebieten einzusetzen. Diese völkerrechtliche Verpflichtung steht vor einer angeblichen Staatsräson für das Existenzrecht Israels.
Zitat:
»Ein völkerrechtliches Delikt verpflichtet grundsätzlich
zur Beseitigung eines völkerrechtswidrig herbeigeführten Zustandes und
zur Wiedergutmachung.
Als Wiedergutmachung kommt die Naturalrestitution und
die Leistung von Wertersatz in Betracht.« ( EDA )
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auch für die vollständige Herausgabe des von Israel besetzt gehaltenen Staatsgebietes der Palästinenser einzusetzen.
Nach dem Grundgesetz ( Art. 65 und 32 GG ) hat die Kanzlerin den Auftrag erhalten, u. a. diese völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bewohner des Bundesgebietes nach außen hin für die Gesamtheit der Bevölkerung in Deutschland gegenüber der Staatengemeinschaft zu erfüllen.
Jeder Bewohner des Bundesgebietes hat das Recht, die Kanzlerin zur Erfüllung dieser Pflichten “im Namen des Deutschen Volkes“ aufzufordern.
6. Januar 2013 © Heinz Kobald
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Quelle: “Völkerrecht“
herausgegeben von
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
3003 Bern
Der Schweiz kommen als Depositarstaat
wie auch als Vertragsstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle
besondere Rechtspflichten zu.
Genfer Konventionen
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden strengere Regeln
für einen wirksamen Schutz von Personen festgelegt,
die sich nicht oder nicht mehr an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligen.
Das sind vor allem Zivilpersonen, Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige und Kriegsgefangene.
Die vier Genfer Konventionen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977
bilden den Kern des Humanitären Völkerrechts.