Der unerträgliche Standpunkt

Heinz Kobald

  
 
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Pflicht der Besatzungsmacht
zur Versorgung der Bevölkerung

Was verlangt das Völkerrecht von der Besatzungsmacht
bei der Versorgung
der in ihrer Gewalt befindlichen Bevölkerung ?



Das Genfer Abkommen über
den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
- Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949 -


legt der Besatzungsmacht die Pflicht auf, für die Bevölkerung in den von ihr besetzten Gebieten in einem umfassenden Ausmaß Sorge zu tragen.


Art. 55

»Die Besetzungsmacht hat die Pflicht,
die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Arzneimitteln
mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen;
insbesondere hat sie Lebensmittel, medizinische Ausrüstungen und
alle anderen notwendigen Artikel einzuführen,
falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen.


Die Besetzungsmacht darf keine im besetzten Gebiete befindlichen Lebensmittel, Waren oder medizinischen Ausrüstungen requirieren, ausgenommen für die Besetzungskräfte und -verwaltung. und auch dann nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Zivilbevölkerung.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen anderer internationaler Abkommen hat die Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit eine gerechte Entschädigung für die requirierten Güter gezahlt wird.«

Nach diesem Wortlaut der Genfer Konvention von 1949 erhält die folgende kleine Notiz in der Neuen Züricher Zeitung von 2004 eine ganz andere Dimension als die schlichten Worte der Mitteilung.

»Israel hatte sich nach der Besetzung des Westjordanlandes und des Gazastreifens im Sechstagekrieg 1967 geweigert, die Genfer Konvention im Umgang mit den Palästinensern anzuwenden
Quelle: NZZ Online, 24. August 2004

Die in der Gewalt der Besatzungsmacht stehende Bevölkerung darf nicht daran gehindert werden, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um die Mittel für ihren Lebensunterhalt zu beschaffen.
Dies gilt insbesondere für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft.

Art. 52
»Kein Vertrag, kein Übereinkommen oder keine Vorschrift kann das Recht irgendeines freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeiters beeinträchtigen, sich, wo immer er sich befindet, an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um deren Intervention zu verlangen.
Alle Massnahmen, die darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu schaffen
oder
die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeiter eines besetzten Gebietes zu beschränken, um sie auf diese Weise zur Arbeit für die Besetzungsmacht zu gewinnen, sind verboten«.

Auch die vorsichtigen Worte über eine noch nicht ausgebrochene Hungersnot sollten über die Forderung im Völkerrecht nicht unbedacht hinwegsehen.

Art. 32
»Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Massnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen versuchen könnte.
Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden.«

Das Völkerrecht nennt hier eindeutig schon den "Versuch" einer Ausrottung als Verbot.

Wer wollte in Erinnerung der Hungersnöte in anderen Gebieten der Welt daran zweifeln, daß Hungersnöte durchaus das Ergebnis der "Ausrottung" von Teilen der Bevölkerung zur Folge hatten und haben können.

Unter anderem sehe ich in dem Verschweigen dieser Forderungen des Völkerrechts an die Besatzungsmacht Israel in den Deutschen Medien eine nicht mit Artikel 1 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbare Handlungsweise.

Hinzu kommt eine Verpflichtung, die sich aus dem Abkommen an die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens selbst richtet.
Sie dürfte im weitesten Sinne, nämlich auch im Verständnis eines umfassend berichtenden und unterrichtenden Journalismus für die Deutsche Presse gelten.

Art. 1
»Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen

Zu den "Hohen Vertragsparteien" gehören neben dem damals jungen Staat Israel auch alle Demokratien Europas als Unterzeichnerstaaten.
Hier wird also von zwei Seiten - vom Staat Israel sogar mit Vorsatz - und von den Europäischen Demokratien nicht mit dem notwendigen Ernst - und Nachdruck, der wichtigste Artikel dieses Abkommens nicht nur ungenügend beachtet, sondern sogar nicht eingehalten.


5 Adar 5766 * 5. März 2006 © Heinz Kobald





"Ungerechtigkeit
muß sein;
sonst kommt man
zu keinem Ende."


Karl Kraus

Im Alter von 25 Jahren gründete Karl Kraus
"Die Fackel"
im April 1899.
Die letzte Nummer erschien in Wien im Februar 1936.